Ratgeber

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und Ergonomie im Büro: welche Vorschriften wirklich gelten

8 m², 500 Lux, 20 °C: Diese Zahlen kursieren in jedem Angebot und in jeder Betriebsversammlung, meist ohne Quelle. Die Arbeitsstättenverordnung und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten geben sie vor, allerdings nicht so, wie sie üblicherweise zitiert werden. Hier steht, welcher Wert aus welcher Regel kommt, was davon Pflicht ist und was Planungsempfehlung. Rechnen und abhaken können Sie direkt auf dieser Seite.

8 + 6 m²
Grundfläche des Raums

8 m² für den ersten Arbeitsplatz, 6 m² für jeden weiteren. Kein Wert pro Schreibtisch.

ASR A1.2
1,5 m²
Freie Bewegungsfläche

Je Arbeitsplatz, zusammenhängend und unverstellt, mindestens 1,0 m breit.

ASR A1.2
500 Lux
Am Arbeitsplatz

Im unmittelbaren Umfeld genügen 300 Lux, Flure dürfen deutlich dunkler sein.

ASR A3.4
20 °C
Mindesttemperatur

Bei sitzender Bürotätigkeit. Ab 26 °C Außentemperatur werden Maßnahmen geprüft.

ASR A3.5
800 × 800
Arbeitsfläche in mm

So weit reduzierbar, wenn nur Bildschirm und Tastatur nötig sind. 160 × 80 ist kein Mindestmaß.

ASR A6
12 m³
Luftraum je Person

Bei sitzender Tätigkeit, bei nichtsitzender 15 m³. Raumhohe Einbauten zählen ab.

ASR A1.2

Was die Arbeitsstättenverordnung regelt und was die ASR konkretisieren

Warum zwei Dokumente nötig sind, um eine Bürofläche zu planen.

Die Arbeitsstättenverordnung gilt für Arbeitsstätten, an denen Beschäftigte arbeiten, und sie meint dabei mehr als den einzelnen Schreibtisch: Verkehrs- und Bewegungsflächen, Beleuchtung, Raumklima und die räumlichen Bedingungen am Arbeitsplatz. Wer Büroflächen plant oder umbaut, muss deshalb das Umfeld mitdenken und nicht nur die Möbelliste.

Die Verordnung selbst bleibt allgemein. Sie verlangt, dass Arbeitsräume ausreichend groß sind, damit Beschäftigte ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit arbeiten können. Was "ausreichend groß" bedeutet, steht dort nicht. Diese Lücke füllen die Technischen Regeln für Arbeitsstätten.

Die Bildschirmarbeitsverordnung gibt es nicht mehr. Sie wurde 2016 in die Arbeitsstättenverordnung überführt. Wer heute nach ihr sucht, findet die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze im Anhang der ArbStättV und konkretisiert in der ASR A6. Angebote und Leistungsverzeichnisse, die noch auf die BildscharbV verweisen, sind deshalb kein Fehler, aber veraltet.

ASR, kurz erklärt. Die Technischen Regeln konkretisieren die Verordnung und liefern die Zahlen, mit denen sich planen lässt. Für Büros sind vier relevant: A1.2 für Raumabmessungen und Bewegungsflächen, A3.4 für Beleuchtung und Sichtverbindung, A3.5 für die Raumtemperatur und A6 für Bildschirmarbeitsplätze. Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung erfüllt zu haben.

Beides zusammen ergibt eine Untergrenze, keine Planungsvorlage. Ob eine Fläche taugt, entscheidet die konkrete Tätigkeit: welche Arbeitsmittel auf den Tisch müssen, wie viele Menschen sich gleichzeitig im Raum bewegen, wie viel telefoniert wird.

Wer verantwortlich ist

Adressat der Arbeitsstättenverordnung ist der Arbeitgeber. Das bleibt so, wenn Planung, Einrichtung oder Umbau an Architekten, Einrichter oder Facility-Dienstleister vergeben werden: Aufgaben lassen sich übertragen, die Verantwortung für das Ergebnis nicht. In der Praxis heißt das, dass Anforderungen an Fläche, Licht, Akustik und Ausstattung in die Ausschreibung gehören und nicht erst in die Abnahme.

Beraten wird der Arbeitgeber dabei von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und vom Betriebsarzt. Überwacht wird die Einhaltung von den Arbeitsschutzbehörden der Länder, je nach Bundesland Gewerbeaufsicht oder Amt für Arbeitsschutz, und von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, für Büros in der Regel die VBG. Die Behörde kann Anordnungen treffen, und Verstöße gegen Vorschriften der Verordnung können als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einem Bußgeld belegt werden. Der praktisch häufigere Fall ist unspektakulärer: Bei einer Begehung oder nach einer Beschwerde wird die Gefährdungsbeurteilung angefordert. Wer keine hat, hat auch keine Argumente.

Existiert ein Betriebsrat, ist er beim Arbeits- und Gesundheitsschutz zu beteiligen. Bürokonzepte, die Flächen und Arbeitsbedingungen verändern, laufen deshalb besser mit dem Gremium als parallel dazu. Frühe Beteiligung kostet zwei Termine, eine Nachverhandlung nach dem Umzug kostet ein Projekt.

Raumabmessungen und Platzbedarf nach ASR A1.2

Mindestmaße für Fläche, Bewegungsfläche, Deckenhöhe und Luftraum, dazu die Planungsgrößen der DGUV.

Nach ASR A1.2 gilt als Mindestmaß für die Grundfläche eines Arbeitsraums 8 m² für den ersten und 6 m² für jeden weiteren Arbeitsplatz. Zwei Arbeitsplätze brauchen also mindestens 14 m², drei mindestens 20 m². Der Wert bezieht sich auf die Grundfläche des Raums und nicht auf eine Fläche pro Schreibtisch.

Für die Planung ist diese Untergrenze allerdings die falsche Zielmarke. Die DGUV nennt für Bildschirmarbeitsplätze 8 bis 10 m² je Platz in Zellen- und Kombibüros und 12 bis 15 m² in Gruppenbüros. Möblierung und anteilige Verkehrsflächen sind darin enthalten. Der Rechner zeigt beide Werte nebeneinander.

Flächenrechner

Arbeitsplätze und Raumkonzept einstellen, die Werte rechnen sich mit.

4
Raumkonzept
Tätigkeit
Mindestgrundfläche
-
DGUV-Planungsgröße
-
Freie Bewegungsfläche
-
Freier Luftraum
-

-

Bewegungsfläche

Je Arbeitsplatz muss eine freie Bewegungsfläche von mindestens 1,5 m² vorhanden sein, zusammenhängend und unverstellt, als Orientierung mindestens 1,0 m breit. Sie soll ermöglichen, die Körperhaltung während der Arbeit zu wechseln. Ein Rollcontainer oder ein abgestellter Karton in dieser Fläche macht sie unwirksam.

Raumhöhe

Für Arbeitsräume bis 50 m² sind mindestens 2,50 m lichte Höhe vorgesehen. Über 50 m² steigt die Anforderung auf 2,75 m, über 100 m² auf 3,00 m und über 2.000 m² auf 3,25 m. Unter bestimmten Voraussetzungen darf um 0,25 m reduziert werden, sofern die Gefährdungsbeurteilung keine gesundheitlichen Bedenken ergibt. 2,50 m sind die absolute Untergrenze. Bei kleinen Räumen mit überwiegend sitzender Tätigkeit kann zusätzlich das nach Landesbaurecht zulässige Maß relevant werden.

Luftraum

Pro ständig anwesender Person sind bei sitzender Tätigkeit mindestens 12 m³ freier Luftraum nötig, bei nichtsitzender 15 m³. Relevant wird das bei raumhohen Einbauten, Schrankwänden und Trennwänden, deren Volumen den anrechenbaren Luftraum verkleinert.

Desk-Sharing und offene Flächen

Bei geteilten Arbeitsplätzen wird oft mit der Sharing-Quote gerechnet und dann mit dem Durchschnitt geplant. Die Werte aus der ASR A1.2 beziehen sich aber auf die Menschen, die gleichzeitig im Raum sind. Maßgeblich ist deshalb der Spitzentag und nicht der Monatsmittelwert. Wenn Dienstag und Mittwoch regelmäßig 80 Prozent der Belegschaft im Haus sind, ist das die Zahl, mit der Fläche, Bewegungsfläche und Luftraum gerechnet werden.

Dazu kommt, was in offenen Flächen zusätzlich Platz braucht: Rückzugsmöglichkeiten für Telefonate und konzentrierte Arbeit, Ablage für persönliche Sachen, Verkehrswege, die nicht durch Arbeitsplätze führen. Wer ein Zellenbüro in eine offene Fläche umbaut, ändert die Arbeitsbedingungen und braucht dafür eine aktualisierte Gefährdungsbeurteilung. Die Umstellung auf geteilte Plätze macht außerdem die Einstellbarkeit der Möbel wichtiger als vorher: Wenn jeden Tag eine andere Person am Platz sitzt, muss sich Stuhl und Tisch in Sekunden und ohne Werkzeug anpassen lassen.

Sechs Sätze, die im Büroalltag falsch weitergegeben werden

Antippen zeigt, was stattdessen gilt.

Stimmt nicht

Die ASR A6 nennt 800 × 800 mm als Maß, auf das die Arbeitsfläche reduziert werden kann, wenn ausschließlich Bildschirm und Tastatur benötigt werden. 1600 × 800 mm führt die BAuA als Mindestanforderung für einen höhenverstellbaren Arbeitstisch bei Mischarbeit an, also bei Schreib- und Computerarbeit zusammen. Ein allgemeines gesetzliches Mindestmaß ist es nicht.

Stimmt nicht

Die ArbStättV verlangt nicht, dass jeder Büroarbeitsplatz einen elektrisch höhenverstellbaren Tisch bekommt. Maßgeblich ist, dass der Arbeitsplatz ergonomisch gestaltet ist und Raum für wechselnde Haltungen bietet. Für den festen Bildschirmarbeitstisch wird eine Höhe von etwa 720 mm angegeben, bei höhenverstellbaren Tischen ein Einstellbereich von 680 bis 760 mm im Sitzen.

Empfohlen wird er trotzdem: Die BAuA nennt die Steh-Sitz-Dynamik ausdrücklich als Weg, lange ununterbrochene Sitzphasen zu unterbrechen.

Stimmt nicht

Die 8 m² gelten für den ersten Arbeitsplatz eines Raums, jeder weitere kommt mit 6 m² dazu. Vier Arbeitsplätze brauchen als Mindestmaß also 26 m² und nicht 32 m². Für die Planung sind ohnehin die DGUV-Größen die brauchbarere Grundlage.

Stimmt nicht

Steigt die Außenlufttemperatur über 26 °C, sollen Maßnahmen zur Reduzierung der Wärmebelastung geprüft werden, etwa Sonnenschutz, Nachtlüftung, weniger interne Wärmequellen oder Kühlung. Über 30 °C im Raum sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Erst über 35 °C gilt ein Raum ohne wirksame Schutzmaßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum. Ein Anspruch auf Hitzefrei folgt daraus nicht.

Kommt darauf an

Für einen Telearbeitsplatz gelten Teile der Verordnung, unter anderem Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze. Beim mobilen Arbeiten greifen diese speziellen Vorgaben nicht, Arbeitsschutzgesetz und Arbeitszeitgesetz aber sehr wohl. Der Unterschied hängt an der tatsächlichen Einrichtung, nicht am Wort im Arbeitsvertrag.

Stimmt nicht

Arbeitsplätze verändern sich: neues Bürokonzept, andere Arbeitsmittel, mehr Menschen auf gleicher Fläche. Nach Veränderungen der Arbeitsbedingungen ist zu prüfen, ob die bisherige Beurteilung noch passt. Sie gehört damit laufend zur Arbeitsplatzgestaltung und ist kein Dokument für den Ordner.

Ergonomischer Arbeitsplatz: Vorschriften für Schreibtisch und Bürostuhl

Die Maße, die in der Praxis am häufigsten falsch eingestellt sind.

Beim Schreibtisch zählt zuerst, dass die Arbeitsfläche zur Tätigkeit passt. Bildschirm, Tastatur, Maus und Unterlagen müssen flexibel angeordnet werden können, und vor der Tastatur braucht es Platz zum Auflegen der Handballen. Beim Stuhl gilt der umgekehrte Grundsatz: Er passt sich der Person an, nicht die Person dem Stuhl. Die ASR A6 verlangt deshalb Höhenverstellung, eine neigbare Rückenlehne und eine standsichere Konstruktion.

Maße am Bildschirmarbeitsplatz

Ein Maß auswählen, um es in der Zeichnung einzublenden.

720 mm 680-760 mm ab 800 mm 400-530 mm 370-470 mm 170-230 mm

Höhenverstellbarer Schreibtisch: Pflicht oder Empfehlung?

Die kurze Antwort: keine Pflicht. Die Arbeitsstättenverordnung verlangt nicht, dass jeder Büroarbeitsplatz einen elektrisch höhenverstellbaren Tisch erhält. Sie verlangt einen ergonomisch gestalteten Arbeitsplatz mit Raum für wechselnde Haltungen. Ein fester Bildschirmarbeitstisch liegt bei etwa 720 mm Höhe, ein höhenverstellbarer im Bereich 680 bis 760 mm für die sitzende Tätigkeit.

Die längere Antwort: In einer Neuplanung würden wir trotzdem höhenverstellbar empfehlen. Die BAuA nennt die Steh-Sitz-Dynamik ausdrücklich als Weg, lange ununterbrochene Sitzphasen zu unterbrechen, und bei geteilten Arbeitsplätzen ist die Verstellbarkeit ohnehin die Voraussetzung dafür, dass der Platz zu unterschiedlichen Körpergrößen passt. Eine Pflicht daraus zu machen, ist allerdings falsch, und Anbieter, die mit dieser Behauptung verkaufen, argumentieren an der Verordnung vorbei.

Bildschirm, Tastatur und Zubehör

Die ASR A6 stellt auch an das Bildschirmgerät Anforderungen. Zeichen müssen scharf und ausreichend groß dargestellt werden, das Bild stabil und frei von Flimmern sein, Helligkeit und Kontrast müssen sich einstellen lassen. Der Bildschirm soll frei dreh- und neigbar aufgestellt werden können, seine Oberfläche darf nicht spiegeln.

Wichtiger als die Gerätespezifikation ist meist die Aufstellung. Der Bildschirm gehört weder direkt vor das Fenster noch mit dem Rücken zum Fenster, sondern seitlich dazu, Blickrichtung parallel zur Fensterfläche. Die oberste Bildschirmzeile sollte nicht über Augenhöhe liegen, der Blick geht leicht nach unten. Der Sehabstand richtet sich nach der Bildschirmgröße und wächst mit ihr: Wer von 24 auf 32 Zoll wechselt, braucht mehr Tischtiefe, nicht nur einen größeren Monitor. Bei zwei Bildschirmen ist die Arbeitsfläche neu zu bewerten, mit 800 mm Tiefe wird es dann eng.

Die Tastatur muss vom Bildschirm getrennt und neigbar sein, davor braucht es Platz für die Handballen. Eine Fußstütze ist zur Verfügung zu stellen, wenn eine geeignete Sitzhaltung anders nicht erreichbar ist, etwa weil die Tischhöhe nicht weiter nach unten geht. Für den Laptop gilt: als mobiles Gerät in Ordnung, als Dauerarbeitsplatz nur mit externem Bildschirm, separater Tastatur und Maus. Wer regelmäßig länger am Gerät arbeitet, hat außerdem Anspruch auf eine angebotene arbeitsmedizinische Vorsorge für Bildschirmarbeit, aus der sich im Einzelfall eine Bildschirmbrille ergeben kann.

Was am Stuhl zählt, und was DIN EN 1335 dazu sagt

Die verbindlichen Anforderungen stehen in der ASR A6. Die Normenreihe DIN EN 1335 beschreibt darüber hinaus Maße, Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Büro-Arbeitsstühle und unterscheidet dabei Typen nach Verstellbarkeit. Gesetzlich verbindlich ist sie nicht, für die Beschaffung aber praktisch: Wer sie in die Ausschreibung schreibt, macht Angebote vergleichbar und muss nicht jede Einzelfunktion selbst spezifizieren.

Die Sitzfläche muss so einstellbar sein, dass die Oberschenkel aufliegen und die Kniekehlen frei bleiben. Eine verstellbare Sitztiefe wird vor allem dort wichtig, wo Menschen mit unterschiedlichen Körpergrößen denselben Platz nutzen. Die Rückenlehne soll Bewegung mitmachen statt den Körper in einer Position zu halten, deshalb lässt sich bei geeigneten Stühlen ihr Widerstand an das Körpergewicht anpassen. Die Lordosenstütze unterstützt den unteren Rücken im Bereich der Lendenwirbelsäulenkrümmung und sollte in der Höhe verstellbar sein.

Armlehnen entlasten Schultern und Nacken. Sind sie vorhanden, müssen sie nach ASR A6 auf die Höhe der Arbeitsfläche einstellbar sein, ergonomisch sinnvoll ist zusätzlich eine Anpassung in Breite und Tiefe. Bei Rollen kommt es auf den Boden an: harte Rollen für weiche Böden, weiche Rollen für harte Bodenbeläge. Unbelastet darf der Stuhl nicht wegrollen.

Beim Kauf zählt nicht die Zahl der Funktionen. Entscheidend ist, dass sich Sitzhöhe, Sitztiefe, Rückenlehne und Lordosenstütze einfach und ohne Werkzeug einstellen lassen. Ein Stuhl mit acht Hebeln, die niemand kennt, sitzt schlechter als einer mit vier, die benutzt werden.

Umgebungsfaktoren im Büro: Licht, Luft und Lärm

Die Faktoren, die nach dem Möbelkauf über den Arbeitstag entscheiden.

Arbeitsplatz, Bildschirm und Lesen 500 lx
Unmittelbares Umfeld 300 lx
Flure und Verkehrswege deutlich weniger

Beleuchtung am Arbeitsplatz: 500 Lux sind die Pflicht, nicht das Ziel. Der Lux-Wert allein macht keine gute Beleuchtung. Blendfreiheit und gleichmäßige Ausleuchtung entscheiden mit: Direktes Sonnenlicht auf Bildschirmen, starke Helligkeitsunterschiede und spiegelnde Oberflächen belasten die Augen. Arbeitsplätze gehören deshalb möglichst parallel zur Fensterfläche, mit Blendschutz. Die ASR A3.4 fordert außerdem grundsätzlich eine Sichtverbindung nach außen, weil Tageslicht auf Wohlbefinden und Leistungsfähigkeit wirkt.

18 bis 40 °C
22 °C

Die ASR A3.5 nennt für überwiegend sitzende Bürotätigkeit 20 °C als Mindesttemperatur. Als angenehm werden meist 20 bis 22 °C empfunden. Kritisch wird der Sommer: Ab 26 °C Außenlufttemperatur sollen Maßnahmen geprüft werden, über 30 °C im Raum sind sie erforderlich, über 35 °C ist der Raum ohne wirksame Schutzmaßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.

Beleuchtung, Temperatur, Luft: der dritte Wert wird am seltensten gemessen. Für die Lüftung ist die ASR A3.6 maßgeblich. Sie verlangt gesundheitlich unbedenkliche Atemluft in ausreichender Qualität und orientiert sich dabei an der Kohlendioxidkonzentration im Raum. Bis etwa 1.000 ppm gilt die Luftqualität als unbedenklich, zwischen 1.000 und 2.000 ppm sind zusätzliche Maßnahmen zu prüfen, darüber ist die Lüftung unzureichend.

In Büros reicht freie Lüftung über Fenster häufig aus, wenn sie tatsächlich stattfindet. Kurz und weit öffnen bringt mehr als ein dauerhaft gekipptes Fenster, und in belegten Besprechungsräumen ist der Bedarf deutlich höher als am Einzelarbeitsplatz. Ein CO2-Messgerät für zwanzig Euro beendet die Diskussion über Lüftungsintervalle schneller als jede Betriebsvereinbarung. Bei innenliegenden Räumen, Doppelfassaden oder gekühlten Flächen führt der Weg dagegen über die Anlagentechnik, und das ist ein Thema für die Planungsphase.

Für die relative Luftfeuchte gibt es keinen verbindlichen Grenzwert für Büros. Als behaglich werden 40 bis 60 Prozent beschrieben. Im Winter fällt der Wert bei Heizungsluft regelmäßig darunter, was sich an trockenen Augen bemerkbar macht, gerade bei Bildschirmarbeit.

55 dB(A)Richtwert für überwiegend einfache Bürotätigkeiten
45 dB(A)Richtwert für Aufgaben mit hoher Konzentrationsanforderung

Die ArbStättV fordert, dass Arbeitsräume möglichst frei von gesundheitlich beeinträchtigendem Lärm sind. In offenen Konzepten kommt der Lärm selten von Maschinen, sondern von Gesprächen und Telefonaten. Wirksam ist eine Kombination: Akustikpaneele an Wand und Decke gegen den Nachhall, dazu schallabsorbierende Möbel, Teppich, Raumteiler und eigene Zonen für Besprechungen. Die Zuordnung von Tätigkeiten zu Bereichen gehört in die Planung und nicht in die Nachrüstung: Wer Kommunikationszonen neben Konzentrationsplätze legt, repariert später mit Paneelen, was Grundriss und Möblierung verursacht haben.

Was die Arbeitsstättenverordnung außerhalb des Schreibtischs verlangt

Die Anforderungen, die in Büroprojekten am spätesten auffallen und am teuersten nachzurüsten sind.

Ergonomie am Platz ist der sichtbare Teil. Die Verordnung regelt darüber hinaus das ganze Gebäude, in dem gearbeitet wird, und dieser Teil wird in Umbauprojekten regelmäßig übersehen, weil er nicht auf der Möbelliste steht.

Verkehrswege, Türen und Fluchtwege

Verkehrswege müssen sicher begehbar und ausreichend breit sein. Wie breit, hängt von der Nutzung und der Zahl der Personen ab, die den Weg nutzen. Die ASR A1.8 staffelt das ebenso wie die ASR A2.3 die Breiten und Längen von Flucht- und Rettungswegen. Wer eine Fläche neu belegt und die Personenzahl erhöht, verschiebt damit auch diese Anforderung. Der häufigste Fehler ist banal: Fluchtwege werden als Lagerfläche benutzt, weil im laufenden Betrieb der Stauraum fehlt. Freihalten ist keine Formalie, sondern der Kernzweck.

Bei Türen zählen Details. Ganzglastüren und große Glasflächen brauchen eine Markierung in Augenhöhe, damit sie erkennbar sind. Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen sich jederzeit von innen öffnen lassen, und ab einer bestimmten Personenzahl müssen sie in Fluchtrichtung aufschlagen. Diese Schwellen gehören zu den Punkten, die im Zweifel mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Behörde geklärt werden, bevor der Innenausbau steht.

Pausenräume, Sanitärräume, Erste Hilfe

Ein Pausenraum oder ein entsprechender Bereich ist in der Regel bereitzustellen, wenn mehr als zehn Beschäftigte im Betrieb arbeiten oder die Sicherheit und Gesundheit es erfordern. Die Teeküche im Durchgangsflur erfüllt das nur selten, weil Pause bedeutet, sich dem Arbeitsgeschehen entziehen zu können. Toiletten und Waschgelegenheiten müssen in angemessener Nähe der Arbeitsplätze vorhanden sein. Für Erste Hilfe braucht es erreichbare Mittel, gekennzeichnete Aushänge und benannte Ersthelfer.

Barrierefreiheit und Nichtraucherschutz

Werden Menschen mit Behinderungen beschäftigt, sind Arbeitsstätten barrierefrei zu gestalten. Das betrifft nicht nur den Arbeitsplatz selbst, sondern auch Sanitär- und Pausenräume, Verkehrswege sowie Flucht- und Rettungswege. Bei einem Umbau ist das der günstigste Zeitpunkt, diese Anforderung mitzudenken, weil Türbreiten, Schwellen und Sanitärräume danach für Jahre festliegen.

Zum Schutz vor Passivrauchen verpflichtet die Verordnung den Arbeitgeber ebenfalls. Er muss wirksame Maßnahmen treffen, damit Nichtraucher am Arbeitsplatz nicht durch Tabakrauch belastet werden, bis hin zu einem Rauchverbot. In reinen Büroumgebungen ist das meist geregelt, in Mischnutzungen mit Publikumsverkehr nicht immer.

Die Gefährdungsbeurteilung

Pflicht nach Arbeitsschutzgesetz, und der Punkt, an dem konkrete Maßnahmen entstehen.

Arbeitgeber müssen die Arbeitsbedingungen systematisch daraufhin prüfen, ob Gefährdungen bestehen und welche Schutzmaßnahmen nötig sind. Im Büro geht es dabei um Körperhaltung, Beleuchtung, Lärm und die Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes, psychische Belastungen können ebenfalls Teil sein. Kein Prüfprogramm zum Abarbeiten, sondern eine Betrachtung der tatsächlichen Arbeitssituation.

So läuft sie ab

Fünf Schritte, in dieser Reihenfolge.

Homeoffice: Telearbeit gegen mobiles Arbeiten

Zwei Begriffe, die im Alltag synonym benutzt werden und im Arbeitsschutz Verschiedenes bedeuten.

Ein Telearbeitsplatz ist in der Arbeitsstättenverordnung definiert: Der Arbeitgeber richtet im Privatbereich der Beschäftigten einen festen Bildschirmarbeitsplatz ein, wöchentliche Arbeitszeit und Dauer sind vereinbart, Mobiliar, Arbeitsmittel und Kommunikationseinrichtungen werden vom Arbeitgeber gestellt und installiert. Mobiles Arbeiten dagegen hat keinen festen Ort: Laptop am Küchentisch, im Café, unterwegs. Der Begriff Homeoffice ist rechtlich nicht definiert und entscheidet gar nichts.

Welcher Fall liegt vor?

Drei Fragen, danach steht das Ergebnis.

Gibt es in der Wohnung einen fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz?
Sind wöchentliche Arbeitszeit und Dauer der Einrichtung vereinbart, etwa im Arbeitsvertrag oder per Betriebsvereinbarung?
Stellt und installiert der Arbeitgeber Mobiliar, Arbeitsmittel und Kommunikationseinrichtungen?
Noch keine Antwort ausgewählt.
TelearbeitsplatzMobiles Arbeiten
ArbStättVgilt in Teilen, unter anderem Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätzedie speziellen Vorgaben für Telearbeitsplätze gelten nicht
Gefährdungsbeurteilungerforderlicherforderlich, nach Arbeitsschutzgesetz
Unterweisungerforderlicherforderlich
AusstattungArbeitgeber stellt und installiert Tisch, Stuhl, Bildschirm, weitere Arbeitsmittel und geeignete künstliche Beleuchtungkeine entsprechende Vorgabe aus der ArbStättV
Arbeitszeitgesetzgiltgilt

Dass die ArbStättV beim mobilen Arbeiten nicht mit ihren speziellen Anforderungen greift, entlastet den Arbeitgeber nicht. Gefährdungen beurteilen, unterweisen, Schutzmaßnahmen umsetzen bleibt Pflicht, und die Beurteilung sollte die Bedingungen außerhalb des Betriebs mitdenken. Praktisch heißt das: festlegen, von welchen Orten aus gearbeitet werden darf, welche Anforderungen an den Arbeitsplatz gelten, welche Arbeitsmittel gestellt werden und an wen sich Beschäftigte bei Problemen wenden. Ein Laptop allein ist für längere Bildschirmarbeit deutlich schlechter geeignet als ein Platz mit separatem Bildschirm, eigener Eingabe und passendem Stuhl. Wer regelmäßig zu Hause arbeiten lässt, regelt das besser verbindlich, statt die Gestaltung den Beschäftigten zu überlassen.

Checkliste zur Arbeitsstättenverordnung im Büroprojekt

Vorher fünf Fehler, die wir in bestehenden Büros am häufigsten sehen. Die Liste darunter läuft im Browser, nichts wird gespeichert oder übertragen.

Am Mindestmaß geplant. Die Fläche geht mit 8 plus 6 m² gerade auf, dann kommen Aktenschränke, Drucker und ein Besprechungstisch dazu. Am Ende fehlt die Bewegungsfläche, die vorher auf dem Plan noch da war.
Bewegungsfläche zugestellt. 1,5 m² sind eingezeichnet, aber Rollcontainer, Umzugskartons und Monitorboxen stehen darin. Eine verstellte Fläche zählt nicht.
Schreibtische frontal zum Fenster. Entweder blendet das Licht oder der Bildschirm spiegelt. Beides lässt sich durch Drehen des Tischs um 90 Grad lösen und nicht durch eine hellere Leuchte.
Akustik nachgerüstet statt geplant. Wenn Telefonzone und Konzentrationsplätze im gleichen Bereich liegen, reparieren Deckensegel nur einen Teil dessen, was der Grundriss verursacht hat.
Höhenverstellbare Tische ohne Unterweisung. Sie sind gekauft, aber niemand hat gezeigt, welche Höhe zur Körpergröße passt. Nach vier Wochen stehen alle auf derselben Sitzhöhe wie vorher.

Büroplanung und Stuhlauswahl

0 von 20 erledigt Checkliste als PDF
Büroplanung
Stuhlauswahl

Vom Regelwerk zur Fläche

Wie wir bei WorkZen dabei helfen.

Wir schauen nicht auf einzelne Möbel, sondern auf die Arbeitsplatzsituation im Ganzen: welche Tätigkeiten in welchem Bereich stattfinden, wie viel Fläche das braucht und welche Ausstattung dazu passt.

3D-Planung

Raumaufteilung, Arbeitsplatzgrößen und Möblierung sichtbar, bevor etwas gekauft oder gebaut wird.

Beratung am Arbeitsplatz

Vor Ort schauen, wo die Probleme im Arbeitsalltag tatsächlich liegen und welche Lösung dort funktioniert.

Auswahl und Einstellung

Passende Ausstattung finden, testen und so einstellen, dass sie im Alltag benutzt wird.

Termin buchen

Grundlagen dieses Beitrags

  • ArbStättV, Verordnung über Arbeitsstätten, samt Anhang
  • ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen
  • ASR A3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung
  • ASR A3.5 Raumtemperatur
  • ASR A6 Bildschirmarbeitsplätze
  • ASR A1.8 Verkehrswege und ASR A2.3 Fluchtwege, Rettungswege, Flucht- und Rettungsplan
  • ASR A3.6 Lüftung
  • DIN EN 1335 Büromöbel, Büro-Arbeitsstuhl
  • Die frühere Bildschirmarbeitsverordnung ist 2016 in die ArbStättV überführt worden
  • ArbSchG, Arbeitsschutzgesetz, und ArbZG, Arbeitszeitgesetz
  • Planungsgrößen und ergonomische Empfehlungen der DGUV und der BAuA

Der Beitrag gibt den Stand September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Beurteilung des eigenen Betriebs sind die Gefährdungsbeurteilung und im Zweifel die zuständige Aufsichtsbehörde maßgeblich.

Larissa

Project-coordinator · WorkZen

Nach Ihrer Kontaktaufnahme berate ich Sie persönlich zu Ihrem Projekt und plane gemeinsam mit Ihnen den Ablauf bis zur erfolgreichen Realisierung weiter.

Lieber direkt loslegen?

Starte mit PLZ und Bürogröße, dein Angebot folgt in 48 Stunden.

Unverbindlich · kostenlos · kein Risiko